
Nach dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz (§ 135 a SGB V) sind Vertragsärzte und die medizinischen Versorgungseinrichtungen künftig verpflichtet, sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen, die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern sowie einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln.
Nun gibt es zwei Möglichkeiten:
a) Sie erfüllen die notwendigen Minimalanforderungen und genügen damit den gesetzlichen Bestimmungen;
b) Sie betrachten Qualitätsmanagement als Chance ...
... zur Performance-Steigerung,
... zur Steigerung der Kundenzufriedenheit und -beziehung,
... zur Kosteneinsparung, usw.
Dank Erfahrung in über 2.000 Zahnarztpraxen sowie in ebenso vielen Arztpraxen können wir - unterstützt durch moderne Softwaresysteme - Ihnen vielerlei Optimierungsmöglichkeiten aufzeigen.
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